Die Checkliste nach Anlage 2 der 42. BImSchV

Eine der häufigsten Abweichungen, die ich im Rahmen meiner Überprüfungen des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs nach §14 der 42. BImSchV feststelle, betreffen die Checkliste zur Wiederinbetriebnahme nach Anlage 2 der 42. BImSchV. Wenn Sie wissen möchten, was im Zusammenhang mit der Checkliste zur Wiederinbetriebnahme zu beachten ist, lesen Sie hier weiter.

Zusammenfassung

  • Wenn Anlagen länger als eine Woche nicht im Nassbetrieb sind, muss die Checkliste abgearbeitet werden.
  • Ausfüllen darf die Checkliste nur eine „hygienisch fachkundige Person“.
  • Für die meisten Anlagen wird eine Wasseranalyse benötigt.

Wann die Checkliste abgearbeitet werden muss

Die Abarbeitung der Checkliste ist in § 3 Absatz 6 der 42. BImSchV geregelt. Die Checkliste muss ausgefüllt werden, wenn eines der drei folgenden Ereignisse bevorsteht:

1. Inbetriebnahme ⇒ nach § 2 Nummer 3 ist die Inbetriebnahme „die erstmalige Aufnahme des Betriebs einer neu errichteten Anlage“.
2. Wiederinbetriebnahme ⇒ nach § 2 Nummer 12 ist die Wiederinbetriebnahme „die erneute Aufnahme des Betriebs einer Anlage nach einer Änderung“. Die Änderung einer Anlage wiederum ist in § 2 Nummer 1 näher bezeichnet mit: „die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage, die sich auf die Vermehrung oder die Ausbreitung von Legionellen auswirken kann“
3. Wiederanfahren von Anlagen oder Anlagenteilen, nach Trockenlegung oder nach Unterbrechung des Nutzwasserkreislaufs für mehr als eine Woche

Was bedeutet das für saisonal oder diskontinuierlich betriebene Anlagen?

Häufig werden Anlagen im Sinne der 42. BImSchV nicht ganzjährig betrieben. Zum Beispiel wenn Anlagen im Winter nur im Trockenbetrieb (ohne versprühen von Wasser) betrieben werden. Vor einem Wiederanfahren von Anlagen oder Anlagenteilen, nach Trockenlegung oder nach Unterbrechung des Nutzwasserkreislaufs für mehr als eine Woche ist dann die Abarbeitung der Checkliste nach Anlage 2 notwendig.

Dieses adiabate Rückkühlwerk hat vorgestetzte Sprühdüsen und ist ein typischer Vertreter der saisonal betriebenen Verdustungskühlnlagen.

Adiabates Rückkühlwerk nach 42. BImSchV

Wer die Checkliste ausfüllen muss

Grundsätzlich steht hier – wie bei allen Anforderungen aus der 42. BImSchV – der Betreiber in der Pflicht die Checkliste ordnungsgemäß abarbeiten zu lassen. Bei der Abarbeitung der Checkliste muss eine hygienisch fachkundige Person beteiligt werden. Eine hygienisch fachkundige Person ist in § 2 Nummer 19 folgendermaßen definiert: „Person, die an einer Schulung entsprechend der Richtlinie VDI 2047 Blatt 2, Ausgabe Januar 2015, oder der Richtlinie VDI 6022 Blatt 4, Ausgabe August 2012, oder vergleichbarer Art und vergleichbaren Umfangs teilgenommen hat.“ Viele Betreiber verfügen über Personal, welches bereits geschult ist. Gerne Biete ich Ihnen die Ausarbeitung der Checkliste gemeinsam mit der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung an.

Die Checkliste im Detail

Die Vorlage zur Checkliste

Die Checkliste können Sie dem Anhang der 42. BImSchV entnehmen. Leider passt die Checkliste im Original nicht auf eine DIN A4 Seite. Weiterhin ist die Druckqualität / Auflösung der Originalausgabe sehr gering. Daher, habe ich die Checkliste nachgebaut. Sie können das Ergebnis meiner Bemühungen gerne Nutzen. Hier können Sie diese sowohl als Bild, als auch als PDF herunterladen.

Anlagendaten und Betreiber der Anlage

Die Angaben im Kopf der Checkliste übernehmen Sie am besten aus dem entsprechenden Datensatz im Meldeportal kavka.bund.de.

Punkt 1. Verunreinigungen und Ablagerungen in der Anlage

Die Anlage muss sauber sein.

Punkte 2a, 3, 4 und 8 Wasserqualität – chemisch physikalisch

Es soll verhindert werden, dass sich in der Anlage Korrosionen oder Ablagerungen bilden. Dazu ist es wichtig, dass die Wasseraufbereitung funktioniert und die Vorgaben des Anlagenherstellers zur Wasserqualität eingehalten werden. Die Einhaltung der Wasserwerte muss durch eine Wasseranalyse nachgewiesen werden. Unter welchen Bedingungen auf eine Wasseranalyse verzichtet werden kann, erfahren Sie weiter unten.

Punkt 2b mikrobiologische Wasserqualität

Es ist auch eine Untersuchung des Zusatzwassers auf den Parameter Legionellen vorgesehen. Gemäß § 3 Absatz 5 der 42. BImSchV darf der Gehalt an Legionellen im Zusatzwasser nicht mehr als 1.000 Legionellen / 100 ml bei Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern bzw. 5.000 Legionellen / 100 ml bei Kühltürmen sein.

Wasserqualität Sonderfälle und spezielle Herausforderungen

Bei Anlagen, „in denen die Verweilzeit des Kühlwassers nicht mehr als eine Stunde beträgt“, gelten keine Anforderungen an den Legionellengehalt im Zusatzwasser. Eine Laboruntersuchung des Zusatzwassers auf den Parameter Legionellen ist hier im Rahmen der Abarbeitung der Checkliste nach Anlage 2 nicht notwendig. Diese Anlagen werden häufig als adiabate Rückkühlwerke bezeichnet. Das Wasser wird hier direkt auf einen Wärmeübertrager gesprüht. Wasser, welches nicht verdampft tropft von den Wärmeübertragern in eine Wanne und wird einer Abwasserleitung zugeführt.

Ein weiterer Sonderfall besteht, wenn die Anlage das Zusatzwasser direkt aus dem Trinkwassernetz entnimmt. Dann kann auf die Untersuchung des Zusatzwassers vollständig verzichtet werden, wenn stattdessen eine aktuelle Netzanalyse in das Betriebstagebuch eingestellt wird. Vorsicht ist hier jedoch geboten, da die Ergebnisse der Netzanalyse selbstverständlich mit den Vorgaben der Wasserqualität des Herstellers der Anlage abgeglichen werden müssen.

Schwierig bei der Untersuchung des Zusatzwassers ist, dass zwischen dem Vorliegen der Ergebnisse der Laboruntersuchungen und dem befüllen der Anlage nur 7 Tage Zeit vergehen dürfen. Verschärfend hinzu kommt, dass die Laborauswertung einer Wasserprobe auf Legionellen ca. 10 bis 14 Tage in Anspruch nimmt. Konkret bedeutet dies, dass eine Vorplanung gemeinsam mit dem Labor und der hygienisch fachkundigen Person erfolgen muss.

Punkte 5, 6 und 7 Anforderungen bei (erst-) Inbetriebnahmen und Änderungen bzw. Wiederinbetriebnahmen

Die Punkte 5, 6 und 7 sind nur relevant, wenn die Anlage erstmalig in Betrieb genommen wird (Inbetriebnahme), oder wenn die Anlage geändert wurde (Wiederinbetriebnahme). In diesen Fällen muss auch eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden (siehe § 3 Nummer 4). Die hygienisch fachkundige Person, welche die Gefährdungsbeurteilung ausarbeitet, sollte dann auch die erstmalige Abarbeitung der Checkliste vornehmen. Gerne mache ich Ihnen ein Angebot zur Ausarbeitung einer Gefährdungsbeurteilung nach 42. BImSchV und zur Abarbeitung der Checkliste nach Anlage 2. Weitere Informationen zu meinen Gefährdungsbeurteilungen finden Sie hier.